Januar 2018

- Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.2018 geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben und beträgt danach ab dem 1.1.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 348 EUR statt bisher 342 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 399 EUR statt bisher 393 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 EUR statt bisher 460 EUR.

Hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder bleibt die Düsseldorfer Tabelle in 2018 unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 EUR, für ein drittes Kind 200 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 225 EUR. Das Kindergeld wird in der Regel bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet.

Neu ist, dass erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen angehoben werden. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sog. Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 EUR auf 1.300 EUR angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 EUR.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 EUR auf 100 EUR.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 6.11.2017, Nr.37/2017