Dezember 2016

- Kindergeld zählt bei Prozesskostenhilfe ggf. zum Einkommen

Amtlicher Leitsatz: Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612 b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605). (BGH, Beschl. v. 14.12.2016, Az.: XII ZB 207/15)

November 2016

- Erbverzicht: Sittenwidrige Vereinbarung
Vereinbart ein Vater mit seinem Sohn einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht, dessen Gegenleistung an eine Bedingung geknüpft ist, kann dies sittenwidrig sein. Dies hat das OLG Hamm entschieden. Im Streitfall sollte ein 18jähriger Sohn mit einem teuren Sportwagen abgefunden werden. Der Erhalt des Fahrzeugs war zudem an eine erfolgreiche Berufsausbildung geknüpft (OLG Hamm, Urt. v. 08.11.2016 - 10 U 36/15).

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 10.01.2017

Oktober 2016

- Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung
Der BGH hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen biologischen Vater zuzulassen, allein nicht genügt, um ein Umgangsrecht abzulehnen. Die Versagung des Umgangs ohne die Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, verletzt den Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Daher ist zu prüfen, ob der biologische Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, ein Recht auf Umgang mit diesem hat, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (BGH, Beschluss vom 05.10.2016, XII ZB 280/15).

September 2016

- Behandlung sog. "Kinderrentenversicherungen" im Versorgungsausgleich
Eine private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt.
Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung, sondern nur zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt (OLG Hamm, 5 UF 17/16, Beschluss vom 01.09.2016, Leitsätze).

August 2016

- Übertragung Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Übertragung von Rentenanwartschaften im Zuge eines Scheidungsverfahrens i.d.R. endgültig ist. Selbst wenn der vom Versorgungsausgleich begünstigte ehemalige Ehepartner stirbt, kommt eine Rückabwicklung nur in engen Grenzen in Betracht. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Rente bereits länger als drei Jahre bezogen hat (Sozialgericht Berlin, Urt. v. 15.08.2016 – S 10 R 5245/14).

Juli 2016

- Anforderungen an Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im vorliegenden Fall dazu eingelassen, was eine Patientenverfügung deutlich machen muss. Wer im Falle einer schweren Erkrankung keine lebenserhaltenden Maßnahmen will, müsse dazu in seiner Patientenverfügung konkrete Angaben machen. Einfache Formulierungen wie "keine lebensverlängernden Maßnahmen" oder "ein würdevolles Sterben zu ermöglichen" reichten nicht aus (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16).

Juni 2016

- Übertragung gemeinsames Sorgerecht
Der Vater hat im vorliegenden Fall beantragt, ihm zusammen mit der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter aus einer nichtehelichen Beziehung zu übertragen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, das Oberlandesgericht entschied im schriftlichen Verfahren, die elterliche Sorge für das Kind auf die Eltern gemeinsam zu übertragen. Hiergegen legte die Kindsmutter erfolgreich Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Der BGH hat den Beschluss aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen, u.a. mit dem Hinweis, notwendigenfalls sämtliche Anhörungen der Verfahrensbeteiligten, des Jugendamtes und des Kindes vorzunehmen.

Der BGH führte aus, dass das Kindeswohl der entscheidende Maßstab sowohl bei der Übertragung als auch der Versagung des Sorgerechts ist. Im Zweifelsfalle müssen alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände umfassend gegeneinander abgewogen werden. Der BGH kam zu dem Schluss, dass einem Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entsprechen ist, wenn sich nach umfassender Sachaufklärung ergibt, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diesbezüglich hat das Gericht vier wichtige Gesichtspunkte genannt, die zu prüfen sind und je nach Einzelfall auch verschieden gewichtet werden können:
1. Erziehungseignung der Eltern
2. Bindungen des Kindes
3. Prinzipien der Förderung und Kontinuität
4. Beachtung des Kinderwillens
Zudem wäre zu berücksichtigen, ob die Eltern eine Grundlage haben, zum Wohle des Kindes zusammen zu wirken. Ein tiefgreifender Elternkonflikt könnte dem Kindeswohl entgegenstehen.
(BGH, Beschluss v. 15.06.2016, XII ZB 419/15)

Mai 2016

- Form- und zeitgerechte Beantragung von Elterngeld

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Beantragung der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahres des Kindes mindestens sieben Wochen vor Beginn dieser Zeit beim Arbeitgeber eingegangen sein muss. Es reicht auch nicht nicht aus, den Antrag per Fax oder per E-Mail an den Arbeitgeber zu senden, da der Antrag handschriftlich von der beantragenden Person unterzeichnet sein muss. Im vorliegenden Fall war die Kündigung des Arbeitgebers rechtens, da der Antrag der Arbeitnehmerin lediglich per Fax übersandt wurde (BAG, Urteil v. 10.05.2016, 9 AZR 145/15).

April 2016

- Kindergeldaufteilung bei Wechselmodell

Nach jüngster BGH-Rechtsprechung ist das Kindergeld beim Wechselmodell zwischen den Eltern wie folgt aufzuteilen: Die eine Hälfte des Kindergeldes von momentan 190 € (2016), also 95 €, ist zwischen den Eltern aufzuteilen. Die andere Hälfte dient der Deckung des Barbedarfes des Kindes und ist zwischen den Eltern im Verhältnis Ihrer Einkommen aufzuteilen, d.h. der Besserverdienende bekommt auch den höheren Anteil (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 45/15).

- Kein Erbschein für Bank bei klarer Erbfolge notwendig

 Banken können nicht auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, um Konten freizugeben, wenn die Erbfolge unter Vorlage des handschriftlichen Testamentes und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts klar und eindeutig geregelt ist. Im vorliegenden Fall haben die Erben gegen die Bank die Kosten der Erbscheinerteilung eingeklagt. Die Bank musste die Kosten iHv 1.770,00 € übernehmen (BGH, Urteil v. 05.04.2016, XI ZR 440/15).

MÄRZ 2016

- Berücksichtigung Betreuungsunterhalt bei Bemessung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist. In dem vorliegenden Fall sollte der Unterhaltspflichtige Elternunterhalt für seinen Vater zahlen, der in der eigenen Wohnung betreut wird und laufende Sozialhilfe empfängt. Der Sohn und Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. Der BGH hat entschieden, dass der Sohn sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann (da er nicht verheiratet ist), jedoch wäre eine eventuelle Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter vorrangig gegenüber dem Elternunterhalt (BGH, Beschluss v. 09.03.2016 - XII ZB 693/14).

FEBRUAR 2016

- Ausgleichsansprüche nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Das Landgericht Coburg (Urteil vom 17.12.2015 – 22 O 400/15) hat die Klage auf Erstattung von Zuwendungen nach der Trennung eines unverheirateten Paares abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen für sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" nicht nachweisen konnte. Der Kläger hatte gegen seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes nach Trennung und Auszug aus der Wohnung 30.000 € für die Finanzierung von Anschaffungen wie z.B. neues Esszimmer, Terrassenbelag, Trockner und den Bau einer Doppelgarage geltend gemacht.

Quelle: Landgericht Coburg, Pressemitteilung 7/16 vom 29.02.2016

JANUAR 2016

- Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis bei Trennung / Scheidung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der ausgezogene Ehepartner nicht erst mit der Scheidung, sondern bereits in der Trennungsphase Anspruch auf die Mitwirkung an der Mitteilung nach 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB haben kann, d.h. der in der Wohnung verbleibende Ehegatte ist schon vor der Scheidung verpflichtet, eine einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben, dass die ausziehende Person aus dem Mietvertrag entlassen wird. Eine Begründung hierfür ist, dass sich aus dem Wesen der Ehe die Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (OLG Hamm vom 21.01.2016, 12 UF 170/15).

 

- Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1962 vom OLG Düsseldorf erstellt und bildet zusammen mit den dazugehörigen Leitlinien die Grundlage zur Errechnung des Kindesunterhalts, des Volljährigenunterhalts und des Ehegattenunterhalts. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Ab 01.01.2016 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr auf 335 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr auf 384 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 450 Euro.

 

- Mehr Kindergeld ab 01.01.2016
Ab 2016 zahlt die Familienkasse für das erste und zweite Kind 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte Kind 221 €.