Oktober 2017

- Kindesadoption durch gleichgeschlechtliches Paar

In einem der ersten Beschlüsse zum Thema Kindesadoption gleichgeschlechtlicher Ehepaare hat das AG Tempelhof-Kreuzberg am 04.10.2017 entschieden, dass zwei Männer, die ihre Lebenspartnerschaft nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 01.10.2017 in eine Ehe umgewandelt haben, einen zweijährigen Jungen als Kind annehmen dürfen. Dieser lebte bereits seit seiner Geburt als Pflegekind bei den beiden Männern und ist nun deren gemeinschaftliches Kind (AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 04.10.2017, 166A F 8790/16).
Quelle: Pressestelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte in Berlin, Pressemitteilung Nr. 62/2017 vom 10.10.2017

August 2017

- Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen (BFH, Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16).
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 53 vom 16.08.2017

 

- Wer falsche Angaben im Unterhaltsverfahren macht, kann Unterhaltsanspruch verlieren

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass einer Person der Unterhalt versagt werden kann, wenn sie im Verfahren falsche Angaben zum eigenen Einkommen macht. In diesem Falle hatte eine Frau Trennungs-unterhalt gegen Ihren Ehemann geltend gemacht und verschwiegen, dass sie in der Trennungszeit einen Minijob angenommen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.17, 3 UF 92/17).
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung Nr. 51/2017 vom 16.10.2017

Juli 2017

- Unterhaltsvorschussreform tritt rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft

Der Unterhaltsvorschuss (UVK) ist eine Sozialleistung, die alleinerziehende Elternteile finanziell entlasten soll. Diese kann beim zuständigen Jugendamt beantragt werden, wenn der unterhaltspflichtige andere Elternteil keinen Unterhalt bezahlt. Mit der nun beschlossenen Unterhaltsvorschussreform können alleinerziehende Elternteile von der Geburt an unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit UVK beantragen. Bisher wurden Leistungen nur bis zum 12. Geburtstag des Kindes und für max. 72 Monate gewährt.
Bis zum 6. Geburtstag zahlt der Staat ab Juli 150 Euro. Für Kinder bis zum 12. Geburtstag gibt es 201 Euro und bis zum 18. Geburtstag 268 Euro. Die Begrenzung der Bezugsdauer fällt weg. Allerdings ändern sich ab zwölf Jahren die Voraussetzungen: Dann wird z.B. das Einkommen des Nachwuchses angerechnet. Außerdem müssen sich Alleinerziehende, die Hartz IV bekommen, statt an das Jugendamt an das Jobcenter wenden.

Wer rückwirkend zum 1. Juli 2017 Ansprüche geltend machen möchte, muss seinen Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen. Wenn erst ab Oktober Unterhaltsvorschuss beantragt wird, kann eine rückwirkende Bewilligung für höchstens einen Monat erfolgen.

Mai 2017

- Ehevertrag kommt auf den Prüfstand

Verstoß gegen die guten Sitten?

Vor der Hochzeit schließen viele Paare heutzutage einen notariellen Ehevertrag. Darin kann geregelt werden, was im Fall einer Scheidung für Unterhalt, Altersversorgung und Vermögen gelten soll. Häufig wird auch die Gütertrennung vereinbart. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird - anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft - auch im Fall der Scheidung nicht geteilt; beim Tod eines Ehegatten steht dann dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass erhöht.

Ein solcher Vertrag kann aber auch nichtig sein, wie der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Fall aus dem Landkreis Osnabrück entschieden hat.

Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Auf ihre Beschwerde hin gab das Oberlandesgericht der Frau Recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt; außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

OLG Oldenburg, Aktenzeichen 3 W 21/17 (NL), Beschluss v. 10.05.2017

Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 35/2017

Mai 2017

- Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt von Kindern

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Ein einheitlicher Ausbildungsgang in diesem Sinn kann auch gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; die praktische Ausbildung und das Studium müssen sich jedenfalls sinnvoll ergänzen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XX ZB 415/16).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/2017 des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2017

Februar 2017

- Paritätisches Wechselmodell bei Kinderbetreuung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.

Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vom Gesetzeswortlaut ist vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Zwar orientiert sich die gesetzliche Regelung am Residenzmodell, also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil. Dies besagt aber nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht hingegen, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegen wollte, welches andere Betreuungsmodelle ausschließt (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2017 des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2017

Januar 2017

- Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1962 vom OLG Düsseldorf erstellt und bildet zusammen mit den dazugehörigen Leitlinien die Grundlage zur Errechnung des Kindesunterhalts, des Volljährigenunterhalts und des Ehegattenunterhalts. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Ab 01.01.2017 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr auf 342 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr auf 393 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 460 Euro.